Ich biete Coachings an, und je nach Coachingpaket unterstütze ich zusätzlich zu den intensiven 1:1 Coachings mit Beratungsinhalten am Arbeitsplatz. So entstehen Kosten. Und auch wenn ich vom Erfolg und Nutzen meiner Arbeit überzeugt bin, so weiß ich: Sie kostet Geld. Wie können die Kosten von der Steuer abgesetzt werden? Bzw. wann macht es Sinn, den Arbeitgeber um Kostenübernahme zu bitten? Darum geht es in diesem Blogartikel.
1. Übernahme durch den Arbeitgeber
Generell ist es attraktiv, das Coaching über den Arbeitgeber oder als Unternehmer durch das Unternehmen finanzieren zu lassen, da die Unternehmen die Umsatzsteuer (=Mehrwertsteuer) zurückerhalten und Weiterbildungskosten zudem steuerfrei sind (anders als die Lohnkosten, für die der Arbeitgeber die Lohnnebenkosten abführt und auf die zudem der Mitarbeiter noch die Lohnsteuerkosten abführen muss). Die Übernahme von Weiterbildungskosten stellt nämlich keinen Arbeitslohn dar und muss daher nicht versteuert werden, wenn die Bildungsmaßnahme im Interesse des Arbeitgebers durchgeführt wird. Wenn das Unternehmen das Coaching bezahlt, erhält der Mitarbeiter ca. doppelt so viel „netto“ vom „brutto“.
Coachings stellen durchaus auch für den Arbeitgeber ein attraktives Medium im Rahmen der Personalentwicklung und -förderung dar. Häufig decken sich die Interessen der Coachees ganz und gar mit den ureigensten Interessen des Arbeitgebers (z.B. Burn-Out Prävention). Sprechen Sie Ihren Arbeitgeber darauf an. Gerne erhalten Sie von mir eine individuell auf Sie zugeschnittene Vorlage für ein Anschreiben an Ihren Arbeitgeber, damit Sie eine Diskussionsgrundlage haben!
2. Absetzen von der privaten Steuererklärung
Besteht nicht die Möglichkeit, dass die Kosten vom Arbeitgeber getragen werden, ist es gut zu wissen, dass Coachingkosten (bei Business Coaching) auch als Privatperson von der Steuer abgesetzt werden können. Sie gelten nämlich als beruflich veranlasste Werbungskosten. Bis zu einem Pauschalbetrag von 1.000 Euro müssen Sie keine Belege oder Nachweise einreichen, Ihr zu versteuerndes Einkommen reduziert sich automatisch um diese Werbungskostenpauschale. Je nachdem, wie viel Werbungskosten Sie im Jahr insgesamt haben (zu den Werbungskosten gehören auch die Anfahrten zur Arbeit, Arbeitskleidung etc. – Mitarbeiter im Gesundheitswesen liegen häufig oberhalb des Freibetrages), können die Coachingkosten von Ihrem zu versteuernden Einkommen abgezogen werden. Bei einem Spitzensteuersatz könnten Sie z.B. bis zu 45% der Coaching-Rechnung über die Steuererklärung zurückerstattet bekommen.
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